SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR MASCHINENSICHERHEIT

Dipl.-Ing. Ferenc Varga
Ingenieur für Anlagenbetriebstechnik, Sicherheitsingenieur
Fritz Flinte Ring 91, D-22309 Hamburg
Tel./Fax 040/632 20 55

6. Spiel+Spass

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Rätsel Nr. 3

Ein Tourist kauft in einem Trödelladen in New York einen gebrauchten aber intakten Tischventilator. Er führt diesen in ein EU-Land ein. Käme er auf die Idee, das Gerät zu Hause betreiben zu wollen, was müßte er beachten?

  1. Es handelt sich um eine nichtberufliche Anwendung im privaten Bereich. Würde die EG-Maschinenrichtlinie trotzdem gelten?

  2. Gilt die EG-Maschinenrichtlinie auch für gebrauchte Maschinen?

  3. Welche 2 Hauptgefährdungen gehen von dem unten abgebildeten Gerät aus?

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Witz Nr. 3
 
 

Auflösung zu Rätsel Nr. 2:

Entsprechend der Richtlinie 98/37/EG Anhang I Kapitel 1.7.4 Absatz b muß die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Nach Absatz c beinhaltet die Betriebsanleitung Pläne und Schemata die für die Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit notwendig sind. Die Lieferung von Plänen und Schemata, die nicht sicherheitsrelevant sind, müssen zwischen Lieferanten und Besteller privatrechtlich vereinbart werden. Die Sprache dieser Unterlagen muß gemäß 4. c) Anhang V der Maschinenrichtlinie eine EG-Sprache sein.
Im Klartext: Die Bedienungsanleitung und der sicherheitstechnisch relevante Teil der technischen Dokumentation muß in der Sprache des Verwendungslandes mitgeliefert werden, die technischen Pläne können jedoch in einer der Gemeinschaftssprachen der EG abgefaßt sein. Bei technischen Plänen kann man in der Regel davon ausgehen, daß es sich hierbei zum größten Teil um international genormte Symbole, Ziffern und Buchstabenkombinationen handelt, die in Fachkreisen verstanden werden.